Brandschutzpläne bei der Eisenbahn


Die Begrifflichkeit Brandschutzpläne wird in der Brandschutzwelt sehr vielfältig verwendet. Mal sind damit die Pläne zu einem Brandschutzkonzept gemeint, mal ist es ein Sammelbegriff für Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne etc. Wir an dieser Stelle, verwenden die Begrifflichkeit als Sammelbegriff.

BITTE so nicht! Warum?


Die Bilder stammen aus einem EG (Empfangsgebäude) eines Hauptbahnhof einer Großstadt in Süddeutschland. Das EG ist nicht im Besitz der Deutsche Bahn AG, wird von ihr aber als Mieter genutzt. Die Bildaufnahmen sind im Juni 2026 entstanden. Auf die konkrete Ortsangabe wird bewusst verzichtet, da das Ziel an dieser Stelle LERNEN und BESSER MACHEN ist und nicht die Verantwortlichen vor Ort bloß zu stellen.


Was ist das Problem bei diesem Flucht- und Rettungsplan? 


Wenn man sich die weiteren Bilder genau anschaut, wird man schnell eine Vielzahl an Problemen feststellen können.

Die brandschutztechnischen Probleme


1: Der Flucht- und Rettungsplan ist nach alter DIN 4844-3 erstellt und nicht nach DIN ISO 23601. Das kann man leicht sowohl anhand der Farben/Aufbau des Flucht- und Rettungsplan erkennen (z.B. Farbe Standort, nach alter DIN=Gelb, nach neuer DIN=BLAU). Im Plan sind aber auch alte Sicherheitszeichen Gegenstand, die nicht der heutigen DIN EN ISO 7010 entsprechen. 









Die möglichen Lösungen und Hinweise


Zu 1: Im Grundsatz ist die Erstellung nach alter DIN-Norm bei einem Flucht- und Rettungsplan, ebenso die Verwendung der alten Sicherheitszeichen kein Problem.  ABER....


Hier in diesem Fall handelt es sich um ein Empfangsgebäude eines großen Hauptbahnhof mit täglich vielen tausenden Gästen aus dem In- und Ausland. Die Änderung der Normen für Flucht- und Rettungspläne und Sicherheitskennzeichnung diente damals der Vereinheitlichung über Landesgrenzen hinweg. Der Grundgedanke: Ein Flucht- und Rettungsplan oder ein Sicherheitszeichen mit der damit verbundenen Sicherheitsaussage, sollte zwischen Deutschland und Polen oder Deutschland und England nicht unterscheiden. Gerade bei einer derartigen Nutzung eines Gebäudes sollte man sich daher gut überlegen, ob ein Sicherheitsstandard basierend auf alten Normen empfehlenswert ist. 


Fachliche Anmerkung

Gerade bei großen Hauptbahnhöfen mit internationalen Gästen sollte man immer prüfen, ob die Ausgestaltung der Flucht- und Rettungspläne in der Sprache "Deutsch" ausreichend ist. Flucht- und Rettungspläne können auch mehrsprachig aufgebaut sein, zum Beispiel in zwei oder mehr Sprachen. Zur Einfachheit und besseren Übersicht empfiehlt es sich aber, wenn man sich bei der Mehrsprachigkeit auf  "Deutsch" und "Englisch" beschränkt.

2: Unzulässige Mischkennzeichnung die mit weiteren Problematiken verbunden ist, wie zum Beispiel einem Mehraufwand.


Beispiel Mehraufwand

Eine Mischkennzeichnung ist immer auch mit einem Mehraufwand verbunden. Flucht- und Rettungspläne dienen nicht nur als Informationsquelle für den Notfall, sondern sind auch Grundlage für notwendige Unterweisungen im Brand- und Arbeitsschutz nach §12 Arbeitsschutzgesetz. Ebenso sind sie relevant wenn es zum Beispiel um die Durchführung von Evakuierungsübungen nach ASR A2.3 geht. Diese müssen in einem zeitlichen Abstand von zwei bis maximal fünf Jahren durchgeführt werden.


Nimmt man den Fall hier, müsste zum Beispiel die Deutsche Bahn AG ihre Mitarbeitende in der Unterweisung sowohl basierend auf der alten, als auch auf der neuen Kennzeichnung unterweisen. Praktisch ist das nicht empfehlenswert. Anmerkung: Erfolgt die Unterweisung basierend auf den beiden Kennzeichnungssystemen nicht, hat man einen Arbeitsschutzmangel....

Zu 2: Grundsätzlich sollte man sich für einen Sicherheitsstandard entscheiden. Man kann nicht Flucht- und Rettungspläne basierend auf alten Normen haben, aber gleichzeitig zum Beispiel vorhandene Brandschutzeinrichtungen nach neuer DIN EN ISO 7010 kennzeichnen.



Hier in diesem Fall sollten die Flucht- und Rettungspläne dringend aktualisiert werden, um den "Mangel" zu beheben und Mehraufwand zu vermeiden.

Brandschutzordnung nach DIN 14096 erstellen


Die Erstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 in den Teilen A, B und C ist das "Brot und Butter Geschäft" eines jeden Brandschutzbeauftragten. Die Brandschutzordnung gibt verbindlich Regelungen und Verhaltensweisen vor, an die sich Mitarbeitende und Externe zu halten haben. Sie ist damit auch Grundlage für Unterweisungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Einweisung von Fremdfirmen. Die Inhalte in einer Brandschutzordnung ergeben sich beispielhaft aus den Vorgaben im Brandschutzkonzept und der Gefährdungsbeurteilung. Die Brandschutzordnung ist kein "finales Dokument" im betrieblichen Brandschutz, sondern unterliegt einer stetigen Prüfung und ggfs. Anpassung durch den Brandschutzbeauftragten.


Nachfolgend ein Beispiel einer Brandschutzordnung einer großen Verkehrsstation (Hauptbahnhof) der DB InfraGO AG. Leider wurde bei dieser Brandschutzordnung vieles vom Brandschutzbeauftragten falsch gemacht. Und das leider in einem Umfang, sodass die Verkehrsstation bis heute (Juli 2026) keine gültige Brandschutzordnung hat, es fällt aber den Verantwortlichen gar nicht auf.

Diese Brandschutzordnung enthält leider derart gravierende Fehler, dass sie überhaupt keine Rechtsgültigkeit hat.


Die Brandschutzordnung wird mit Datum 23.07.2025 ausgewiesen. Auf dem Deckblatt findet man auch die Bezeichnung des Unternehmens, in diesem Fall laut Brandschutzordnung "DB Station & Service AG". Problem dabei: Dieses Unternehmen gibt es seit dem 01.01.2024 gar nicht mehr. Korrekte Firmenbezeichnung wäre daher gewesen: DB InfraGO AG, GB: Personenbahnhöfe.


Allein die Ausweisung einer Brandschutzordnung zu einem nicht existierenden Unternehmen führt automatisch zur Ungültigkeit.


Auch kann man dem Deckblatt der Brandschutzordnung nicht entnehmen, um welchen Teil es sich nach DIN 14096 handelt.


Als Verantwortlicher für diese Brandschutzordnung nach DIN 14096 wird der Brandschutzbeauftragte Herr X. ausgewiesen. Auch das ist falsch. Der Brandschutzbeauftragte ist der Ersteller und verantwortlich für die Erstellung und Aktualisierung der Brandschutzordnung gemäß Prozess der DB InfraGO AG, GB Personenbahnhöfe und seiner Bestellungsurkunde. Die letztendliche Verantwortlichkeit der Brandschutzordnung obliegt ausschließlich dem Unternehmer, in diesem Fall beim Leiter/in Bahnhofsmanagement.

In der Brandschutzordnung wird wieder nicht ausgewiesen, um was für einen Teil es sich nach DIN 14096 handelt.


Ersichtlich wird es letztlich erst durch die Inhaltsbeschreibung.


Auf dieser Seite wird wieder der Brandschutzbeauftragte als der Verantwortliche ausgewiesen. Auch hat die Brandschutzordnung plötzlich zwei Datumsangaben, zum einen der 01.03.2023 und der 23.07.2025. 


Fachlich ist das falsch, es kann letztlich nur ein Datum zur Gültigkeit einer Brandschutzordnung geben. Wenn man eine Version einer Brandschutzordnung fortschreibt, so sollte man dieses kenntlich machen, zum Beispiel auf dem Deckblatt. Tipp: Nicht nur die Fortschreibungen einer Brandschutzordnung sollte dokumentiert sein, sondern auch das Datum der Prüfung. Diese Dokumentation sollte auch Gegenstand in der Brandschutzakte sein. Brandschutzordnungen bei der DB InfraGO AG GB Personenbahnhöfe sind gemäß dem internen Prozess alle drei Jahre zu prüfen. Achtung: Hier weicht von den zwei Jahren nach DIN 14096 (Stand Juli 2026) ab.



Auf dieser Seite der Brandschutzordnung Teil B kann man wieder mehrere Fehler feststellen. Gleich beim Seitenbeginn wird der Teil B als "Beispiel" bezeichnet. Sicherlich ist diese Angabe dem Umstand geschuldet, dass der Brandschutzbeauftragte mit einer Vorlage gearbeitet hat. Rechtlich ist das aber nicht unwesentlich, da eine gültige Brandschutzordnung zu keiner Zeit ein "Beispiel" beinhaltet, sondern immer konkrete Vorgaben macht.


Auch leidet die Brandschutzordnung weiterhin unter der Verwendung eines nicht mehr existierendem Unternehmen. Was weiterhin zur Ungültigkeit der Brandschutzordnung führt. Siehe dazu auch wieder die Datumsangabe.


Auch auf dieser Seite wird der Brandschutzbeauftragte als der Verantwortliche ausgwiesen.







Erstellhinweise sind in einer gültigen Brandschutzordnung kein Gegenstand!


Problematik "Verantwortlichkeit" und "Datum" zieht sich durch alle Seiten der Brandschutzordnung.




Der Brandschutzbeauftragte unterschreibt die Brandschutzordnung. Das ist grundsätzlich nicht falsch, da er der Ersteller/Prüfer der Brandschutzordnung ist. Doch die Brandschutzordnung erlangt dadurch keine Rechtsgültigkeit. Die Rechtsgültigkeit der Brandschutzordnung ergibt sich erst durch die Unterschrift des verantwortlichen Unternehmers, in diesem Fall Leiter/in Bahnhofsmanagement.


Anders würde es nur dann aussehen, wenn dem Brandschutzbeauftragten durch den DB-Regionalbereich eine Unternehmerpflicht übertragen wurde. Das ist aber bei der DB InfraGO AG definitiv nicht der Fall.


Interessant an dieser Seite ist auch das Datum der Brandschutzordnung, jetzt mit dem 01.01.2023. Letztlich enthält diese Brandschutzordnung drei unterschiedliche Datumsangaben. 



Ungeachtet dessen das die Brandschutzordnung nicht rechtsgültig ist, zeigt sich die fehlende Rechtsgültigkeit auch bei diesem Dokument mit der Abbildung der Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096. Das Erstelldatum wird mit "XX.XX.XXXX" ausgewiesen und der Ersteller ist die Deutsche Bahn AG in der Musterstraße.


Auch hier wurde mit einer Vorlage gearbeitet, leider wurde sie aber nicht korrekt bearbeitet. Auch ist der Teil A fachlich falsch, da diese Verkehrsstation zum Beispiel eigenständige Gebäude hat, die weder Handfeuermelder haben, noch einen Wandhydranten.


In diesem Fall wäre die Vorhaltung von getrennten Brandschutzordnungen empfehlenswert, um eine "saubere" Regelung bei den Brandschutzvorgaben zu haben.


Auf dieser Seite setzt sich die Problematik mit der Verantwortlichkeit und Datum leider fort. 

Auf die Darstellung weiterer Inhalte wird an dieser Stelle bewusst verzichtet, auch da gab es leider zahlreiche fachliche Fehler. Grundsätzlich kann man einem jeden Brandschutzbeauftragten nur empfehlen: Bitte erstellt und prüft die Brandschutzordnung in den Teilen A, B und C sorgfältig. Nutzt dazu nicht nur die gütige Norm DIN 14096 bei der Erstellung und Prüfung, sondern auch die gültigen Vorlagen, in diesem Fall der DB InfraGO AG GB Personenbahnhöfe. Entsprechende Vorlagen (Muster) gibt es im Prozessportal (Symbio) der Deutsche Bahn AG (LP05-05-08-01-F01 Muster BSO Teil B und LP05-05-08-01-F02 Muster BSO Teil C). Die Brandschutzordnung muss zwingend vom Leiter/in Bahnhofsmanagement unterschrieben werden, damit sie eine Rechtsgültigkeit hat.


Die Brandschutzordnung, die Prüfung der Brandschutzordnung (aktuell alle 3 Jahre bei der DB, abweichend von der Norm), ebenso die Empfangsbestätigungen der Mitarbeitenden (z.B. Brandschutzhelfer) und Mieter ist zu dokumentieren in der Brandschutzakte. Der Versand und die Einholung der Empfangsbestätigungen kann über die Vermarktung erfolgen.


Beispiel einer Vorlage aus dem Prozessportal der Deutsche Bahn AG: